VEREIN für AUFKLÄRUNG und FREIHEIT e.V.
 
 
  SATZUNG

Präambel


Das kulturelle und humanistische Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte seiner Staatsbürger, sowie Freiheit, Demokratie, und Rechtstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben, gilt es zu bewahren und zu schützen.
Der VEREIN FÜR AUFKLÄRUNG UND FREIHEIT (VAF) setzt sich für die Wahrung dieser abendländischen Werte in Deutschland ein. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
Der Verein wurde im März 2008 in Krefeld gegründet und strebt die Gemeinnützigkeit an.
VAF gibt sich aus diesen Gründen folgende, den demokratischen Richtlinien entsprechende

                                   _________________ Satzung_______________________


Paragraph 1          Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR AUFKLÄRUNG UND FREIHEIT.                                                     
Sein Sitz ist in Krefeld. Der Verein für Aufklärung und Freiheit e.V. ist beim Amtsgericht Krefeld auf dem Registerblatt VR 3390 am 11.04.2008 ordnungsgemäß eingetragen worden.
Die Postfachanschrift lautet: Postfach 130310, in 47755 Krefeld

Paragraph 2          Aufgaben des Vereins

Programmatik und Aufgabe des Vereins ist die Bewahrung der Erkenntnisse und Errungenschaften,
welche unter anderem die Aufklärung auf Grundlage der europäischen Geistesgeschichte hervorgebracht hat.
Diese Errungenschaft ist der europäische Wertekanon, ein Grundrechtekatalog auf dem sich die europäischen Staaten gründen :
- die Achtung der Menschenwürde
- Politische Gewaltenteilung auf Grundlage einer rechtstaatlichen Verfassung
- Freiheit des Individiums, Handlungsfreiheit  und das Recht auf Leben
- Meinungs-, Versammlungs-, Informations-, und Pressefreiheit und Koalitionsrecht
- Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen
- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
- sowie die Freiheit im künstlerischen Ausdruck, religiösen Glauben bzw. Nichtglauben
  

Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, möchte der Verein für Aufklärung und Freiheit :

Über die Gefahren informieren, welche die Grundwerte einzuschränken, oder zu beseitigen drohen. Die für diese Aufgabe zu verwendenden Mittel sind ausschließlich rechtstaatlicher Natur, wie zu nennen sind:Die Eingabe von Petitionen, Kundgebungen, Informationsveranstaltungen, Erstellen und Verbreiten von Informationssmaterialien und Pressetexten, Zusammenarbeit mit Gruppen gleicher Zielsetzung und fachlich qualifizierter Einzelpersonen.


Wir treten gegen Einschüchterung, für Pressefreiheit und die Verteidigung der Freiheit ein, sowie für eine aufgeklärte, laizistische Gesellschaft. Desweiteren wollen wir den Gedanken der Völkerverständigung fördern. Daher erteilen wir allen totalitären Ideologien eine Absage. Im hauptsächlichen Interesse liegt für den Verein für Aufklärung und Freiheit die gesellschaftliche Entwicklung  in Europa.
Der Verein ist religiös und parteilich ungebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und selbstlose Zwecke..
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Paragraph 3          Mitgliedschaft

  1. Ordentliches, aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die  gesellschaftlichen Interessen des Vereins wahrnimmt und die das 18.. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe der Personalien der Vorstandschaft einzureichen, die über die Aufnahme entscheidet ( vgl. Abs.4) der Vorstand. Der Vorstand muss die Mitglieder bei Jahreshauptversammlungen über Neuaufnahmen informieren.             
  2. Passive Mitglieder können alle werden, die den Verein und die Arbeit des Vereins im Sinne der Satzung fördern wollen.
  3. Juristische Personen können nur die passive Mitgliedschaft erwerben.
  4. Innerhalb von 4 Wochen kann ein Mitglied des Vereins schriftlich beim Vorstand gegen eine erfolgte Aufnahme unter genauen Angaben von Gründen Einspruch erheben.

Der Vorgang unterliegt der Schweigepflicht und muss innerhalb von 10 Tagen von der Vorstandschaft                  entschieden werden. Wird kein Einspruch erhoben, so ist die Mitgliedschaft nach 4 Wochen rechtskräftig.
      5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Paragraph 4          Beiträge

  1. Die Beiträge der aktiven und passiven Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Bei der Aufnahme wird ein einmaliger Beitrag erhoben.
  3. Befreiung von Beiträgen kann nur der Vorstand gewähren.
  4. Beiträge sind jeweils monatlich oder vierteljährlich oder jährlich für ein im Voraus zu entrichten.

Paragraph 5          Spenden und Zuwendungen

  1. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Erforderliche Ausgaben eines Mitgliedes für den Verein können nur durch Vorlage einer Quittung ersetzt werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.

Paragraph 6          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
     1)        Die Vorstand
     2)        Der Beirat
     3)        Die Mitgliederversammlung
     4)        Bei Bedarf kann eine unabhängige Kontrollkommission eingesetzt werden, deren Mitglieder von der                    Jahreshauptversammlung gewählt werden. Näheres regelt eine Mitgliederversammlung.

Paragraph 7          Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Gruppen

1.1      Dem Vorstand gehören drei Vorsitzende, der Kassenwart und der Verwalter der Internetrepräsentanz an.
1.2      In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.    
1.3      Der Vorstand wird von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
1.4      Die drei Vorsitzenden sind die Leiter des Vereins. Ihnen obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Erledigung der Verwaltungsaufgaben, sofern sie nicht per Satzung einem anderen Mitglied zugewiesen werden. Sie können jedoch für einzelne, bestimmte Aufgaben Mitglieder bestellen. Sie haben bei allen Sitzungen den Vorsitz.
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der gesamten Finanzen des Vereins verantwortlich.
Der Systemverwalter ist zuständig für die Verwaltung, Betreuung und Gestaltung des Internetauftrittes des Vereins. Internetauftritte und deren Inhalte müssen mit allen Vorstandsmitgliedern im Konsens abgestimmt werden.

1.5      Die drei Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
2.        Der Beirat
2.1     Um den Vorstand bei ihrer Arbeit zu unterstützen, kann ein Beirat bestellt werden.
2.2     Diese Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung für ein Jahr bestimmt.
2.3     Die Anzahl der Beiratsmitglieder kann von Jahr zu Jahr je nach den Erfordernissen wechseln. Ein Beiratsmitglied kann beispielsweise der dann einzurichtende Pressewart sein            
2.4    Aufgrund besonderer Umstände können auch zwei oder mehr Beiratsposten von der Versammlung einem   Vereinsmitglied - auch Vortandsmitglied, übertragen werden. Dies sollte jedoch nicht die Regel sein.                                                                             
3.       Mitgliederversammlung
3.1.    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht anderweitig in der Satzung festgelegt, durch Beschlussfassung in der Versammlung der Mitglieder geregelt. Sie entscheidet u. a. über die Satzung und Satzungsänderungen, Neuwahlen, Entlastungen und Beiträge.
3.2.    Die Mitgliederversammlung erfolgt einmal pro Jahr  (Jahreshauptversammlung), oder wenn dringende Angelegenheiten eine Einberufung erforderlich machen oder ein Teil der Mitglieder dies verlangt (s. § 3.3). Sie soll möglichst immer in derselben Jahreszeit stattfinden, damit die Abstände zueinander ähnlich lang sind, etwa im Frühjahr.
3.3     Eine außerplanmäßige Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen ist möglich (s. § 3.2). Sie erfolgt durch den Vorstand oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich per Unterschrift verlangen.

Paragraph 8          Versammlungen und Sitzungen

  1. Alle Sitzungen und Versammlungen werden vom Vorstand einberufen und mit dem Verlesen der Tagesordnung und der Feststellung der Beschlussfähigkeit eröffnet.

      2. Die Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage zuvor schriftlich einberufen. Hierzu können Mitglieder bis spätestens einen Tag vor der Sitzung Anträge und Vorschläge schriftlich an den Vorstand einreichen, über die entschieden wird, soweit sie nicht § 7 Abs. 3.1 betreffen. Einzelne Mitglieder können vom Vorstand geladen werden. Sie haben jedoch nur beratende Funktion.
      3. Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor schriftlich.
      4. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils Frühjahr statt. Die Einladung hierzu ergeht mindestens vier Wochen zuvor an alle Mitglieder schriftlich mit Angabe der TO-Punkte. Anträge hierzu können nur schriftlich an den Vorstand einge­reicht werden und müssen mindestens acht Tage zuvor beim Vorstand eingetroffen sein. In der Versammlung müssen die Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassenwartes schriftlich vorliegen. Die Jahreshauptversammlung erteilt u.a.. Entlastungen und führt  jedes Jahr Neuwahlen durch. Über die Jahreshauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom zu Beginn der Versammlung, gewählten Schriftführer und einem Vorstandschaftsmitglied zu beurkunden ist.

Paragraph 9          Stimmberechtigung, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

1)   Folgende Mitglieder haben Stimmrecht:
a)   Vorstandssitzungen: alle Vorstandsmitglieder
b)   Mitgliederversammlung: Alle Mitglieder
2)   Beschlussfähigkeit ist wie folgt gegeben bei:
a)   Vorstandssitzung: Anwesenheit von mindestens der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
b)   Mitgliederversammlung: Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
Wird bei einer Mitgliederversammlung die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird die Versammlung 30 Minuten später nochmals einberufen. Sie ist jetzt in jedem Falle beschlussfähig. Bei der Einladung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen.

3) Abstimmungen erfolgen, wenn nicht anders festgelegt, offen und mit einfacher Mehrheit
3.1    Geheime Wahlen: Vorstandschaft
3.2    Besondere Stimmenverhältnisse:
a) Vorstandschaftwahlen: sie bedürfen der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im ersten und, falls erforderlich, auch im zweiten Wahlgang (vergl. § 10 (1)).
b) Kassenprüfer , vergl. § 11 (2)
c) Anträge auf Satzungsänderungen :
Sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung (vergl. § 12 C1)).
d) Derogatinsanträge:  sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gremiums.
e) Antrag auf Auflösungdes Vereins: vergl. § 17
 
Paragraph 10        Wahlen

1)       Vorstand
1.1      Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr
1.2      Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
1.3      Ergibt sich beim ersten Wahlgang nicht die erforderliche absolute Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird wiederum die Anforderung nicht erreicht, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern durchzuführen, die die meisten Stimmanteile im zweiten Wahlgang erreicht haben. Jetzt genügt eine einfache Mehrheit.
2)        Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt
            (vergl. §. 11 (2)).

Paragraph 11        Kassenprüfer

1)   Mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen.
2)   Hierzu werden bei der Jahreshauptversammlung am Ende der Vorstandschaftswahlen für ein Jahr zwei Mitglieder gewählt, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Die Wahl erfolgt einzeln und mit einfacher Mehrheit.

Paragraph 12        Satzungsänderung

1)     Diese Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung geändert    werden (vergl. § 7, Abs. 3.1 und § 9, Abs. 3.2c).
2)     Anträge hierzu müssen mindestens acht Tage vor Beginn der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

Paragraph 13        Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1)     durch Tod
2)     durch Kündigung
2.1    Eine Kündigung ist nur schriftlich an den Vorstand und zum Monatsende möglich. Sonstige Kündigungsfristen gibt es nicht.

3)      durch Kündigung durch den Vorstand
3.1     jeweils zum Monatsende, wenn die Interessen des Vereins nicht vertreten werden,
3.2     mit sofortiger Wirkung, bei groben Verstößen gegen die Satzung, Schädigung des Vereins, sowie bei strafbaren Handlungen und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.3     Die Beiträge sind in jedem Fall noch für den jeweiligen Monat zu zahlen.

Paragraph 14        Haftung

1)       Der Verein haftet in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich, nur mit seinem Vereinsvermögen.
2)       Die Mitglieder haften nur mit den fälligen Beiträgen. Eine weitere Haftung besteht für die Mitglieder nicht.

Paragraph 15        Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)       Verweis
b)       Androhung des Ausschlusses
c)       Ausschluss
Maßregelungen erfolgen mit Begründung schriftlich.

Paragraph 16        Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung einer Aufnahme (vergl. § 3.4), gegen den Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung (vergl. § 15) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorstand einzureichen.
Über den Einspruch entscheid die Mitgliederversammlung endgültig. Ist eine Person dieses Gremiums betroffen, darf er - wie jedes andere Vereinsmitglied - der Sitzung nicht beiwohnen und hat auch kein Stimmrecht. Jedes Mitglied ist vor der endgültigen Entscheidung noch einmal zu hören.

Paragraph 17        Auflösung des Vereins

1)      Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens 2/3 aller aktiven und passiven Mitglieder dies in einer außerordentlichen Sitzung, die mindestens vier Wochen zuvor auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 aller Mitglieder einberufen wurde, beschließen.
2)      Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist der Antrag abgelehnt. .
3 )     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug laufender Kosten an einen bestehenden Verein ähnlichen Zweckes.

Paragraph 18        Inkrafttreten

Diese Satzung wurde im März 2008 verfasst.
Jedes Vereinsmitglied erhält ein Exemplar.

Vorstandschaft:
1. Vorsitzender                                      Kassenwart

Systemverwalter
                                                                                              

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